Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, ist der deutsche Orientierungsrahmen für Architekten- und Ingenieurhonorare. Wer ein HOAI Honorar berechnen will, braucht mehr als eine Kostensumme: Honorarzone, Honorarsatz, Leistungsphasen und Vertragsumfang greifen ineinander. Genau an diesen Stellen verlieren Büros häufig Geld, weil Annahmen nicht dokumentiert oder Zusatzleistungen nicht vereinbart sind.
Woraus sich das Honorar bildet
Die HOAI ist seit 2021 in ihren Honorartafeln eine Honorarorientierung, keine starre Mindest- und Höchstpreisordnung. In der Regel richtet sich die konkrete Vergütung nach der Honorarvereinbarung in Textform. Fehlt eine Vereinbarung zur Höhe, kann für Grundleistungen der Basishonorarsatz maßgeblich werden; bei Verbrauchern kommt zusätzlich ein Hinweis auf frei vereinbare höhere oder niedrigere Honorare hinzu. Das ist eine rechtliche Einordnung, keine Rechtsberatung.
Vier Größen entscheiden über den Rechenweg:
- Das Leistungsbild ist der fachliche Bereich der HOAI, etwa Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung oder Technische Ausrüstung.
- Anrechenbare Kosten sind die Kostenanteile, auf die die HOAI das Honorar bezieht; sie werden bei Objekt- und Fachplanung nach DIN 276, der Norm für Baukostengliederung, aus Kostenschätzung oder Kostenberechnung abgeleitet.
- Die Honorarzone stuft den Schwierigkeitsgrad der Planung ein.
- Der Honorarsatz bestimmt, wo innerhalb der Tafelspanne zwischen Basishonorarsatz und oberem Honorarsatz gerechnet wird.
- Leistungsphasen sind die Abschnittsleistungen eines Leistungsbildes, von Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung.
Erst aus allen Größen entsteht ein prüfbarer Ansatz. Ein Betrag aus einer Tabelle ist noch kein Honorar. Er muss zum Leistungsbild, zum beauftragten Umfang und zur vereinbarten Vergütung passen.
Honorarzonen sauber bestimmen
Honorarzonen ordnen die Planungsanforderungen ein. Bei Gebäuden und Innenräumen reichen sie von Honorarzone I für sehr geringe Anforderungen bis Honorarzone V für sehr hohe Anforderungen. Andere Leistungsbilder nutzen teils eigene Merkmale und Spannen. Entscheidend ist deshalb nie ein Bauchgefühl, sondern die Zuordnung nach den Bewertungsmerkmalen des jeweiligen Leistungsbildes.
Bewertungsmerkmale sind Kriterien wie gestalterische, konstruktive, technische, funktionale oder integrative Anforderungen. Objektlisten sind Regelbeispiele in den Anlagen der HOAI, die typische Objekte einzelnen Honorarzonen zuordnen. Sie ersetzen die Prüfung nicht, helfen aber bei der Begründung.
Typische Fehler entstehen, wenn ein Projekt zu früh in eine Zone einsortiert wird und diese Annahme später nie überprüft wird. Ein zunächst normales Gebäude kann durch Bestandseingriffe, enge Grundstücksverhältnisse, besonderen Brandschutz, anspruchsvolle Nutzung oder intensive Koordination deutlich komplexer werden. Umgekehrt trägt eine hohe Honorarzone nur, wenn die Anforderungen tatsächlich vorliegen und dokumentiert sind.
Praktisch heißt das: Halten Sie fest, welches Leistungsbild gilt, welche Bewertungsmerkmale betroffen sind, welche Objektliste herangezogen wurde und warum die gewählte Zone plausibel ist. Diese Begründung sollte zum Vertrag, zur Kostenberechnung und zu späteren Änderungen passen.
Honorarsatz und Interpolation nach § 13
Die Honorartafel ist die Tabelle, aus der für ein Leistungsbild, eine Honorarzone und einen Kostenwert eine Honorarspanne abgelesen wird. Der Basishonorarsatz ist der untere Tabellenwert. Der obere Honorarsatz ist der obere Tabellenwert. Dazwischen können die Parteien einen Honorarsatz vereinbaren, etwa einen mittleren Wert oder einen projektspezifisch begründeten Satz.
§ 13 HOAI regelt die Interpolation. Interpolation bedeutet: Liegen die anrechenbaren Kosten zwischen zwei Tabellenwerten, wird der Zwischenwert linear berechnet. Das ist kein Schätzen, sondern eine einfache Verhältnisrechnung.
Beispiel: Ein Gebäude liegt in Honorarzone III. Die anrechenbaren Kosten betragen 1.780.000 Euro. Die Honorartafel für Gebäude und Innenräume enthält Werte bei 1.500.000 Euro und 2.000.000 Euro. Beim Basishonorarsatz liegen diese Werte in Honorarzone III bei 165.911 Euro und 214.108 Euro. 1.780.000 Euro liegen 56 Prozent zwischen beiden Kostenwerten. Der interpolierte Basishonorarsatz beträgt daher rund 192.900 Euro. Für den oberen Honorarsatz ergibt sich aus 206.923 Euro und 267.034 Euro ein Wert von rund 240.600 Euro.
Vereinbaren die Parteien beispielhaft einen mittleren Wert innerhalb dieser Spanne, liegt das volle Grundhonorar bei rund 216.800 Euro. Grundhonorar meint hier das Honorar für alle Grundleistungen des Leistungsbildes vor Umsatzsteuer, Nebenkosten, Umbauzuschlag und Besonderen Leistungen. Werden nur Leistungsphase 1 bis 8 für ein Gebäude übertragen, sind nach dem Gebäude-Leistungsbild 98 Prozent anzusetzen, also rund 212.500 Euro.
Leistungsphasen: Prozent ist nicht gleich Aufwand
Leistungsphasen, kurz LPH, teilen ein Leistungsbild in vergütete Abschnitte. Für Gebäude gelten bei vollständigem Leistungsumfang diese Honoraranteile:
- LPH 1 Grundlagenermittlung: 2 Prozent
- LPH 2 Vorplanung: 7 Prozent
- LPH 3 Entwurfsplanung: 15 Prozent
- LPH 4 Genehmigungsplanung: 3 Prozent
- LPH 5 Ausführungsplanung: 25 Prozent
- LPH 6 Vorbereitung der Vergabe: 10 Prozent
- LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe: 4 Prozent
- LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation: 32 Prozent
- LPH 9 Objektbetreuung: 2 Prozent
Diese Prozentsätze sind Honoraranteile, keine Stundenvorgaben. LPH 8 hat beim Gebäude mit 32 Prozent das größte Gewicht, weil Bauüberwachung und Dokumentation laufende Präsenz, Prüfung und Koordination verlangen. Bei Innenräumen und anderen Leistungsbildern können einzelne Prozentsätze abweichen.
Grundleistungen sind die regelmäßig erforderlichen Leistungen eines Leistungsbildes. Besondere Leistungen sind zusätzliche Leistungen, die nicht abschließend in der HOAI aufgezählt sind und gesondert vereinbart werden sollten. Wenn nur Teile einer Leistungsphase beauftragt werden, darf üblicherweise nur der entsprechende Anteil angesetzt werden. Wird später doch mehr verlangt, braucht es eine klare Nachbeauftragung.
Wo Büros Honorar liegen lassen
Viele Honorarverluste entstehen nicht in der Rechnung selbst, sondern davor. Häufige Stellen sind:
- Die Honorarvereinbarung bleibt zu allgemein oder wird nicht in Textform sauber nachgezogen.
- Die Honorarzone wird nicht begründet, obwohl die Planungsanforderungen steigen.
- Anrechenbare Kosten werden zu niedrig angesetzt oder nach der Kostenberechnung nicht aktualisiert.
- Mitzuverarbeitende Bausubstanz wird vergessen; das ist vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch in die Planung einbezogen wird.
- Umbau- oder Modernisierungszuschläge werden nicht vereinbart, obwohl der Bestand zusätzlichen Aufwand erzeugt.
- Besondere Leistungen wie zusätzliche Varianten, Fördermittelunterlagen, vertiefte Bestandsaufnahmen oder besondere Dokumentationen laufen mit, ohne Auftrag, Honoraransatz und Nachweis.
- Leistungsänderungen werden fachlich erledigt, aber nicht nach § 10 HOAI oder nach Vertrag neu bewertet.
- LPH 9 wird nicht beauftragt, Aufgaben der Objektbetreuung rutschen aber trotzdem in den Alltag.
Software kann diese Entscheidungen nicht ersetzen. Sie kann Fristen, Stände, Nachweise und Berechnungswege sichtbar machen. Ob ein Anspruch besteht, ob eine Leistung beauftragt ist und wie der Vertrag auszulegen ist, bleibt eine fachliche und gegebenenfalls rechtliche Prüfung.
Fazit: Sauber rechnen, sauber vereinbaren
Wer ein HOAI Honorar berechnen will, sollte die Rechnung von Anfang an als Kette führen: Leistungsbild, anrechenbare Kosten, Honorarzone, Honorarsatz, Interpolation, Leistungsphasen und Zusatzleistungen. Der größte Hebel liegt oft nicht in einer höheren Zahl, sondern in einer nachvollziehbaren Begründung.
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